Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung; AfA)
Abnutzbare Wirtschaftsgüter haben, eben weil sie abnutzbar sind, eine begrenzte Lebensdauer, nach deren Ablauf sie neu beschafft werden müssen. Ihr Wert mindert sich also mit der Zeit. Solche Wertminderungen erfaßt das betriebliche Rechnungswesen in Form von Abschreibungen. Die Abschreibungen werden auf Piratenschiffen u.a. in der Vor- und Nachkalkulation von Überfällen berücksichtigt; sie müssen von der ausschüttbaren Beute abgezogen werden, um mittel- und langfristig die Wiederbeschaffung von Anlagegütern zu ermöglichen.
Abschreibungen können durch Nutzung, den technischen Fortschritt oder durch außergewöhnliche Ereignisse notwendig werden.
Nutzungsbedingte Abschreibungen können mit dem Zeitablauf erfolgen oder leistungsabhängig vorgenommen werden. Erstere ist die einfachste Methode; der Anschaffungswert wird (linear oder degressiv) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und der Buchwert jährlich entsprechend gemindert.
|
Jack Rackham, Papagei des Kapitäns
übliche Abschreibungsdauer: 100 Jahre / 1% pro Jahr
|
Segelschiff
übliche Abschreibungsdauer: 50 Jahre / 2% pro Jahr
Am Ende der Nutzungsdauer beträgt der Buchwert Null.
(Dies zu wissen kann Ihnen unangenehme Überraschungen ersparen...)
|
|
Manche Wirtschaftsgüter haben jedoch bei unterschiedlicher Belastung sehr unterschiedliche Nutzungsdauern,
so daß sie leistungsabhängig abgeschrieben werden müssen.
|
Der Schiffsjunge
an Land:
unter Segeln:
unter Feuer: |
Leistungsabhängige voraussichtliche Nutzungsdauer:
Abschreibung auf 50 Jahre
Abschreibung auf 50 Tage
Abschreibung auf 50 Sekunden (vgl. "geringwertige Wirtschaftsgüter") |
Auch außergewöhnliche Ereignisse können den Wert eines Anlagegutes mindern und Abschreibungen notwendig machen...
Bewegliche Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu DM 800,- (geringwertige Wirtschaftsgüter) dürfen steuerrechtlich ungeachtet ihrer Nutzungsdauer bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.