Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)


Offene Handelsgesellschaften sind in der Regel verschworene Gemeinschaften, deren Mitglieder in jeder Situation füreinander eintreten. Nicht umsonst heißt es: "Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich." (§128 HGB, vgl. auch §§ 127, 129 StGB)



Das Vermögen der Gesellschaft steht unter besonderem Schutz: "Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich" (§124 (2) HGB). Darüber hinaus erforderlich ist mindestens eine schnelle Fregatte, genug Munition, eine erstklassige Crew, ein gesundes Maß an Lebensmüdigkeit und vor allem ein verdammt guter Schutzengel...