Das Vermögen der Gesellschaft steht unter besonderem Schutz: "Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich" (§124 (2) HGB). Darüber hinaus erforderlich ist mindestens eine schnelle Fregatte, genug Munition, eine erstklassige Crew, ein gesundes Maß an Lebensmüdigkeit und vor allem ein verdammt guter Schutzengel...